Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klar-Solar · Am Goldhügel 53 · 48432 Rheine

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Klar-Solar, Am Goldhügel 53, 48432 Rheine (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Dienstleistungen im Bereich Photovoltaikanlagen.

Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Auftrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Sie werden dem Auftraggeber mit jedem Angebot zur Verfügung gestellt und sind zusätzlich jederzeit auf der Website des Auftragnehmers abrufbar.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet insbesondere folgende Leistungen an:

  • Reinigung von Photovoltaikanlagen
  • Entfernung von Flechten, Moos und sonstigen Verschmutzungen
  • Montage von Taubenschutzsystemen
  • Sichtprüfung von Photovoltaikanlagen mittels Wärmebilddrohne (Thermografie)

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.

§ 3 Terminvereinbarung

Ausführungstermine werden individuell vereinbart. Sollte ein Termin aufgrund von Witterung, technischen Gründen oder höherer Gewalt nicht durchführbar sein, wird ein Ersatztermin vereinbart.

Eine Terminabsage durch den Auftraggeber ist kostenfrei möglich, wenn sie dem Auftragnehmer spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungstermin zugeht (Textform, z. B. per E-Mail, genügt).

Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht rechtzeitig ab oder kann die vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. kein Zugang zur Anlage, fehlende Zustimmung des Eigentümers, keine Wasserbereitstellung, Stromversorgung oder kurzfristige Ablehnung der Ausführung), nicht erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 450,00 € Netto zu berechnen.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

Unterbrechung der Arbeiten am Einsatzort

Kommt es während der Ausführung der Arbeiten zu einer Unterbrechung, Verzögerung oder vorzeitigen Beendigung aufgrund von Umständen am Einsatzort, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen (z. B. Ausfall der Wasser- oder Stromversorgung, fehlender Zugang, Absperrungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände auf dem Grundstück des Auftraggebers), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Eine hierdurch bedingte Verlängerung der Ausführungszeit oder Verschiebung auf einen späteren Termin stellt keine Pflichtverletzung des Auftragnehmers dar.

Beruht die Unterbrechung auf solchen Umständen im Bereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die dadurch entstehende Wartezeit mit je 58,00 €/h Netto sowie einen gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Anfahrtstermin und dem im Angebot ausgewiesenen Anfahrtssatz in Rechnung stellen.

Bereits ausgeführte Teilleistungen werden in diesem Fall nach dem tatsächlichen Leistungsstand abgerechnet, sofern eine Fortsetzung oder vollständige Fertigstellung nicht vereinbart wird.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Photovoltaikanlage zum vereinbarten Termin frei zugänglich ist. Er informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte Schäden oder Besonderheiten der Anlage.

Soll neben der Reinigung der Photovoltaikanlage auch eine Flechtenentfernung erfolgen, hat der Auftraggeber dies spätestens bei der Terminvereinbarung mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, ob die Flechtenentfernung sofort oder nachträglich erfolgen soll.

Nach erfolgter Terminvereinbarung können Art und Umfang der beauftragten Leistungen grundsätzlich nicht mehr geändert oder erweitert werden. Eine erstmalige Beauftragung der Flechtenentfernung nach der Terminvereinbarung oder am Einsatztag ist ausgeschlossen, da hierfür eine gesonderte Einsatzplanung sowie spezielle Arbeits- und Betriebsmittel erforderlich sind.

Wird die Flechtenentfernung entgegen dieser Regelung erst nach der Terminvereinbarung oder am Einsatztag gewünscht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die zusätzliche Leistung abzulehnen und hierfür einen gesonderten Termin zu vereinbaren. Hierdurch entstehende zusätzliche Anfahrts-, Arbeits- und Organisationskosten trägt der Auftraggeber.

§ 5 Abnahme der Leistung

Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person die Möglichkeit, die erbrachte Leistung gemeinsam mit dem Auftragnehmer in Augenschein zu nehmen und offensichtliche Mängel unverzüglich mitzuteilen.

Ist der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), gilt die Leistung mit Abschluss der Arbeiten als vertragsgemäß erbracht, wenn er bei Fertigstellung nicht anwesend ist oder auf eine gemeinsame Abnahme verzichtet, sofern keine offensichtlichen Mängel vorliegen.

Ist der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB), setzt der Auftragnehmer ihm für die Abnahme eine angemessene Frist von mindestens sieben Werktagen ab Fertigstellung der Arbeiten und weist ihn dabei in Textform ausdrücklich darauf hin, dass die Leistung nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als abgenommen gilt, wenn er die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Ohne diesen Hinweis tritt die Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern nicht ein.

Später festgestellte Beanstandungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Auf Wunsch des Auftraggebers kann die fertige Leistung durch Fotos dokumentiert werden. Eine umfassende Zustandsdokumentation der Photovoltaikanlage ist jedoch nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 6 Vergütung und Zahlung

Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286 ff. BGB), insbesondere zu Verzugszinsen und Mahnkosten.

§ 7 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, der Höhe nach jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie unberührt bleiben Ansprüche aus einer etwaigen Übernahme einer Garantie.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Schäden, Defekte oder sonstige Besonderheiten der Photovoltaikanlage zu informieren.

Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine grobe Sichtkontrolle der Photovoltaikanlage ausschließlich zur Einschätzung der Durchführbarkeit der beauftragten Arbeiten. Diese Sichtkontrolle stellt weder eine technische Prüfung noch eine vollständige Zustandsaufnahme der Anlage dar. Eine Dokumentation oder Protokollierung des Anlagenzustands erfolgt nicht und ist nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Für Schäden oder Folgeschäden, die auf bereits vorhandene, versteckte oder dem Auftraggeber bekannte, aber nicht mitgeteilte Mängel oder Defekte der Photovoltaikanlage oder ihrer Unterkonstruktion zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit diese Schäden nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurden.

Die Sichtkontrolle ersetzt keine technische, elektrische oder statische Prüfung der Photovoltaikanlage und begründet keine Aussage über deren ordnungsgemäßen Zustand oder ihre Betriebssicherheit.

§ 8 Nachträgliche Flechtenentfernung

Bei einer nachträglichen Flechtenentfernung wird die Anlage zunächst mit Osmosewasser gereinigt und im Anschluss mit einem speziellen Reinigungsmittel behandelt. Die vollständige Ablösung erfolgt witterungsbedingt über einen längeren Zeitraum und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Um ein möglichst vollständiges Reinigungsergebnis zu erzielen und verbliebene Flechten sowie deren Rückstände zu entfernen, empfiehlt der Auftragnehmer eine erneute Reinigung der Photovoltaikanlage nach einem Zeitraum von 9 bis 15 Monaten.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die nachträgliche Flechtenentfernung allein nicht zwangsläufig zu einer vollständigen Entfernung sämtlicher Flechten führt. Die empfohlene nachträgliche Flechtenentfernung ist nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags und bedarf einer gesonderten Beauftragung und Vergütung.

§ 9 Drohneneinsatz und Thermografie

Sofern Bestandteil des Auftrags, erfolgt die Kontrolle der Photovoltaikanlage mittels einer Wärmebilddrohne (Thermografie). Die Untersuchung dient der Erkennung möglicher Auffälligkeiten, insbesondere von Hotspots, beschädigten oder auffälligen Solarmodulen sowie sonstigen thermischen Unregelmäßigkeiten.

Der Betrieb der Drohne erfolgt unter Beachtung der geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften und im Rahmen einer bestehenden Haftpflichtversicherung für unbemannte Fluggeräte.

Die Wärmebildkontrolle stellt eine zerstörungsfreie Sichtprüfung dar und ersetzt keine technische, elektrische oder gutachterliche Prüfung der Photovoltaikanlage durch einen Elektrofachbetrieb oder Sachverständigen.

Die im Rahmen der Thermografie festgestellten Auffälligkeiten stellen Hinweise auf mögliche Defekte dar. Eine verbindliche Diagnose oder die Feststellung der genauen Schadensursache ist nicht Bestandteil der Leistung und kann gegebenenfalls nur durch weitergehende technische Prüfungen erfolgen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Einsatz der Drohne am Einsatzort zulässig ist und keine ihm bekannten Umstände entgegenstehen. Sollte der Drohneneinsatz aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnungen, ungünstiger Wetterbedingungen oder sonstiger sicherheitsrelevanter Gründe nicht möglich sein, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart.

§ 10 Datenschutz und Verwendung von Aufnahmen

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Auftrags sowie unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers auf dessen Website.

Im Rahmen der beauftragten Leistungen können Fotoaufnahmen, Wärmebilder (Thermografieaufnahmen) sowie Drohnenaufnahmen der Photovoltaikanlage und des Arbeitsbereichs erstellt werden. Diese Aufnahmen dienen der Dokumentation der ausgeführten Arbeiten, der Qualitätssicherung sowie der Nachweisführung im Rahmen möglicher Gewährleistungs- oder Haftungsfragen.

Eine Verwendung von Aufnahmen der Photovoltaikanlage zu Zwecken der Eigenwerbung des Auftragnehmers (z. B. auf dessen Website oder in sozialen Medien wie Facebook oder Instagram) erfolgt nur, wenn der Auftraggeber hierzu gesondert und ausdrücklich eingewilligt hat, etwa durch eine gesonderte Erklärung im Angebot oder Auftragsformular. Diese Einwilligung ist freiwillig, für den Abschluss des Vertrags nicht erforderlich und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch Nachteile entstehen.

Eine Veröffentlichung erfolgt in jedem Fall ausschließlich in einer Form, bei der personenbezogene Daten oder schützenswerte Informationen des Auftraggebers, wie beispielsweise Namen, Gesichter, Hausnummern, Kennzeichen oder andere eindeutig zuordenbare Merkmale, nicht erkennbar sind.

Die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Aufnahmen können unabhängig von einer etwaigen Werbenutzung gespeichert werden, soweit dies zur Dokumentation der Leistung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist.

§ 11 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB). Zeigt sich die Leistung als mangelhaft, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung der Leistung) innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Auftragnehmer verweigert oder ist sie ihm unzumutbar, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften den Werklohn mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gilt ergänzend die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen unverändert.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme der Leistung, soweit gesetzlich keine andere Frist vorgeschrieben ist.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

Schließt ein Verbraucher (§ 13 BGB) den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder im Wege der Fernkommunikation (z. B. telefonisch, per E-Mail oder über ein Online-Formular) ab, steht ihm das nachfolgende gesetzliche Widerrufsrecht zu.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Klar-Solar, Am Goldhügel 53, 48432 Rheine, E-Mail: info@klar-solar.com Telefon: 01736635266

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular am Ende dieser AGB verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer mit der Ausführung der Arbeiten bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er dies ausdrücklich in Textform zu erklären. Das Widerrufsrecht erlischt in diesem Fall vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hatte, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).

§ 13 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Staates entfällt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: Klar-Solar, Am Goldhügel 53, 48432 Rheine, E-Mail: info@klar-solar.com

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung folgender Dienstleistung: _________________________

Bestellt am (*) / erhalten am (*): _________________________

Name des/der Verbraucher(s): _________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _________________________

Datum: _________________________

(*) Unzutreffendes streichen.